Rechtsprechung
AG Limburg, 01.03.2006 - 4 C 2124/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Gegenstände von einem Grundstück durch Unbekannte auf Fahrbahn geraten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Gerichtsurteile zum Thema Garten
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Auto rammt Betonklotz - Grundstückseigentümer haftet nicht für das Handeln unbekannter Übeltäter
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1608
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als …
Auszug aus AG Limburg, 01.03.2006 - 4 C 2124/05
Zwar umfasst die Pflicht eines Eigentümers, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren abzuwenden, prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (Senat, LM § 823 (Dc) BGB Nr. 102 NJW 1980, 223; BGH NJW, Urteil vom 19.12.1989, NJW 1990, 1237).Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich deshalb nur auf das Eingreifen solcher Gefahren, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu wehren (BGH Urteil vom 19.12.1989, NJW 1990, S. 1237).
- BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus AG Limburg, 01.03.2006 - 4 C 2124/05
Dem steht nicht entgegen, dass der BGH einen fahrlässigen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in einer fehlenden Befestigung einer Lichtschachtabdeckungen sieht (BGH NJW 1990, 1236 ff.), da bei jenem Fall alle Bewohner und Hausbesucher vor dem Betreten und Verlassen des Gebäudes über den Lichtschacht hinweggehen mussten. - BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78
Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung …
Auszug aus AG Limburg, 01.03.2006 - 4 C 2124/05
Zwar umfasst die Pflicht eines Eigentümers, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren abzuwenden, prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (Senat, LM § 823 (Dc) BGB Nr. 102 NJW 1980, 223; BGH NJW, Urteil vom 19.12.1989, NJW 1990, 1237).